Familienrecht
Das Familienrecht gehört eigentlich zum Zivilrecht. Das Zivilrecht kümmert sich um Rechtsverhältnisse, die die Ehe, Familie, Verwandtschaft und Lebenspartnerschaften regeln. Des Weiteren werden auch Angelegenheiten der Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft beschrieben. Man sollte wissen, dass das Zivilrecht ein Synonym für das Bürgerliche Recht und das Privatrecht sind. Das Privatrecht kümmert sich hierbei um die rechtlichen Angelegenheiten gleichgestellter Rechtssubjekte, das heißt entweder natürliche Personen oder juristische Personen.Hinsichtlich Ehe und Partnerschaft regelt das Familienrecht das Eingehen und das Aufheben dieser Partnerschaft, wobei als Ehe eine traditionell, sozial und rechtlich anerkannte Lebensgemeinschaft und Beziehung handelt, während die Lebenspartnerschaft durch das Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt ist und eingetragenen Lebenspartnerschaft Menschen gleichen Geschlechts Rechte einräumt, die der einer Ehe in einigen Punkten ähnlich sind. Beide klären die rechtlichen Folgen, wie das Güterrecht, die Scheidung, Unterhaltszahlungen und Versorgungsausgleich. Des Weiteren werden die Rechte und Pflichten zwischen Kindern und Eltern benannt wie auch die Angelegenheiten rund um die Adoption. Bei Auseinandersetzungen und Streitigkeiten rund um die Themen Betreuung, Vormundschaft und Pflegschaft und ähnliches greift das Familiengericht oder je nach dem das Vormundschaftsgericht.
Das materielle Familienrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch aufgeführt, wie bereits erwähnt werden Lebenspartnerschaften durch das Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt. Um ein gerichtliches Verfahren zu führen, gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Zivilprozessordnung trat am 1. Oktober 1879 in kraft und war Teil der damaligen Reichsjustizgesetze. Sie enthält zusammenfassend alle für die Fragen des Zivilprozesses bedeutsamen Vorschriften. Dabei sind für die Verantwortlichkeit und den Aufbau der Gerichte das so genannte Gerichtsverfassungsgesetz und für die Vollstreckung das Zwangsversteigerungsgesetz zu erwähnen. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist aus dem Jahr 1898 das wesentliche Verfahrensgesetz zur freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt es sich um bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege von Gerichten, Notaren und anderen Behörden.
