Rechtschutz
Rechtsschutz ist das Recht des Bürgers vor Gerichten die Entscheidung bezüglich eines Sachverhalts zu erlangen und sein Recht geltend zu machen. Es gibt jedoch Beschränkungen, die beachtet werden müssen. Grundlegend ist die Sicherheit des Rechtsschutzes ein Grundrecht, das dem Bürger gebührt. In Deutschland ist das Recht auf Rechtsschutz im Grundgesetz verankert. Der Gesetzgeber ist dennoch befugt, den Rechtsschutz im Rahmen des so genannten Rechtsstaatsprinzips einzugrenzen. Grund hierfür ist, dass andererseits die Justiz nicht mehr handlungsfähig wäre. Diese Einschränkungen sind jedoch eher gering. Der Rechtsschutz, der auf dem Klageweg erreicht wird, wird durch die so genannte Zulässigkeits- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen beengt. Das Ziel ist nicht bloß durch eine passende Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichtsinstanzen und den Gerichtsorten eine bedächtige Auslastung der Gerichte auszuführen, sondern desgleichen durch die Ausführung eines so genannten Vorverfahrens oder durch den Vertretungszwang mit Rechtsbeistand die Rechtsstreitigkeiten zu beschränken und schnellst möglich abzuarbeiten.Zusammenfassend ist das Ziel des absoluten Rechtsschutzes aber auch durch Horten in der Justizverwaltung beeinträchtigt. Das Rechtsschutzbedürfnis bietet interessierten natürlichen oder auch juristischen Personen Rechtsschutz, die diesen mittels eines gerichtlichen Verfahrens erreichen möchten.
Rechtsschutz kann auch vorab ohne die Einschaltung eines Gerichts oder durch Gebrauchmachen außergerichtlicher Rechtsbefehlte möglich werden. Auch im Zivilrecht, im Verwaltungsrecht und im Strafrecht kann dies gelten gemacht werden. Im Strafrecht gibt es kaum Begrenztheiten des Rechtsschutzes, weil der Bürger hier geradewegs von ausschlaggebenden Eigenmächtigkeiten in Grundrechten bedroht ist. Viele Interventionen sind nur nach Anordnung des Richters denkbar.
Weitere wichtige Begriffe bezüglich des Rechtsschutzes sind die Rechtschutz-Versicherung, Rechtweggarantie, sowie der Gewerbliche und Vorläufige Rechtsschutz.
